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Elberfelder Bibel

Sabbat- und Jobeljahr

1 Und der Herr redete auf dem Berg Sinai zu Mose:

2 Rede zu den Söhnen Israel und sage zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, dann soll das Land dem Herrn einen Sabbat feiern[6]w. Sabbat ruhen.

3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes[7]w. seinen Ertrag einsammeln.

4 Aber im siebten Jahr soll ein ganz feierlicher Sabbat[8]w. ein Sabbat der Sabbatfeier für das Land sein; ein Sabbat dem Herrn. Dein Feld sollst du nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden,

5 den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht einernten, und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht abschneiden. Ein Jahr der Sabbatfeier soll es für das Land sein.

6 Und der Sabbat {ertrag} des Landes soll euch zur Speise dienen, dir und deinem Sklaven und deiner Sklavin und deinem Tagelöhner und deinem Beisassen[9]Das Wort bezeichnet einen Ansässigen ohne Bürgerrecht, das war ein sozialer Stand zwischen dem Sklaven und dem Vollbürger., die sich bei dir aufhalten.

7 Auch deinem Vieh und den wilden Tieren, die in deinem Land sind, soll all sein Ertrag zur Speise dienen.

8 Und du sollst dir sieben Sabbatjahre zählen, siebenmal sieben Jahre, sodass die Tage von sieben Sabbatjahren dir 49 Jahre ausmachen.

9 Und du sollst im siebten Monat, am Zehnten des Monats, ein Lärmhorn erschallen lassen; an dem Versöhnungstag sollt ihr ein Horn durch euer ganzes Land erschallen lassen.

10 Und ihr sollt das Jahr des fünfzigsten Jahres heiligen, und sollt im Land Freilassung für all seine Bewohner ausrufen. Ein Jobel {jahr}[1]Das hebr. Wort jobel bedeutet ursprünglich »Widder«, »Widderhorn«. Da man das Erlassjahr durch das Blasen des Jobelhorns eröffnete, wurde das Erlassjahr auch Jobeljahr genannt. soll es euch sein, und ihr werdet jeder wieder zu seinem Eigentum kommen und jeder zu seiner Sippe zurückkehren.

11 Ein Jobel {jahr}[1]Das hebr. Wort jobel bedeutet ursprünglich »Widder«, »Widderhorn«. Da man das Erlassjahr durch das Blasen des Jobelhorns eröffnete, wurde das Erlassjahr auch Jobeljahr genannt. soll dieses, das Jahr des fünfzigsten Jahres, für euch sein. Ihr dürft nicht säen und seinen Nachwuchs nicht ernten und seine unbeschnittenen Weinstöcke nicht abernten[2]w. abschneiden;

12 denn ein Jobel {jahr}[1]Das hebr. Wort jobel bedeutet ursprünglich »Widder«, »Widderhorn«. Da man das Erlassjahr durch das Blasen des Jobelhorns eröffnete, wurde das Erlassjahr auch Jobeljahr genannt. ist es: Es soll euch heilig sein. Vom Feld weg sollt ihr seinen Ertrag essen.

13 In diesem Jahr des Jobels[1]Das hebr. Wort jobel bedeutet ursprünglich »Widder«, »Widderhorn«. Da man das Erlassjahr durch das Blasen des Jobelhorns eröffnete, wurde das Erlassjahr auch Jobeljahr genannt. sollt ihr jeder wieder zu seinem Eigentum kommen.

14 Und wenn ihr etwas verkauft – {sei es} ein Verkauf an deinen Nächsten oder ein Kaufen aus der Hand deines Nächsten –, dann sollt ihr euch gegenseitig nicht übervorteilen.

15 Nach der Zahl der Jahre seit dem Jobel {jahr}[1]Das hebr. Wort jobel bedeutet ursprünglich »Widder«, »Widderhorn«. Da man das Erlassjahr durch das Blasen des Jobelhorns eröffnete, wurde das Erlassjahr auch Jobeljahr genannt. sollst du von deinem Nächsten kaufen; nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.

16 Nach dem Verhältnis der größeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis vergrößern, und nach dem Verhältnis der geringeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis verringern; denn eine Zahl von Ernten verkauft er dir.

17 Und so soll keiner von euch seinen Nächsten übervorteilen. Und du sollst dich fürchten vor deinem Gott; denn ich bin der Herr, euer Gott.

18 So führt meine Ordnungen aus und haltet meine Rechtsbestimmungen[3]o. beachtet meine Rechtsentscheidungen und tut sie, dann werdet ihr in eurem Land sicher wohnen!

19 Und das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet essen bis zur Sättigung und sicher in ihm wohnen.

20 Und wenn ihr sagt: Was sollen wir im siebten Jahr essen? – siehe, wir säen nicht, und unsern Ertrag sammeln wir nicht ein –:

21 Ich werde im sechsten Jahr meinen Segen für euch aufbieten, dass es den Ertrag für drei Jahre bringt.

22 Und wenn ihr im achten Jahr sät, werdet ihr {noch} altes {Getreide} vom Ertrag {des sechsten Jahres} essen. Bis ins neunte Jahr, bis sein Ertrag einkommt, werdet ihr altes {Getreide} essen.

23 Und das Land soll nicht endgültig[4]d. h. nicht ohne Einspruchsrecht (V.23) bzw. nicht ohne Rückkaufsrecht (V.30) ; vgl. V.31 verkauft werden, denn mir gehört das Land; denn Fremde und Beisassen[5]s. Anm. zu V.6 seid ihr bei mir.

24 Und im ganzen Land eures Eigentums sollt ihr für das Land Loskauf[6]o. Recht (o. Pflicht) des Rückkaufs gestatten.

25 Wenn dein Bruder verarmt und {etwas} von seinem Eigentum[7]Nach V.24 (Land des Eigentums) ist hier Landbesitz gemeint. verkauft, dann soll als sein Löser sein nächster Verwandter kommen und das Verkaufte seines Bruders einlösen[8]o. zurückkaufen.

26 Wenn aber jemand keinen Löser hat, und seine Hand bringt auf und findet, was zu seinem Loskauf ausreicht[9]w. und seine Hand erreicht {das Nötige} und findet das {für} seine Einlösung Ausreichende,

27 dann soll er die Jahre seines Verkaufs berechnen und das, was darüber hinausgeht, dem Mann zurückzahlen, an den er verkauft hat, und so wieder zu seinem Eigentum kommen.

28 Und wenn seine Hand das Ausreichende nicht gefunden hat, um ihm zurückzuzahlen, dann soll das von ihm Verkaufte in der Hand dessen, der es kauft, bleiben bis zum Jobeljahr[1]s. Anm. zu V.10; und im Jobel {jahr} soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen.

29 Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, soll sein Lösungsrecht[2]o. Recht (o. Pflicht) des Rückkaufs bestehen bis zum Ende des Jahres seines Verkaufs; [3]w. Tageeine bestimmte Zeit[3]w. Tage soll sein Lösungsrecht bestehen.

30 Wenn es aber nicht gelöst wird[4]o. zurückgekauft wird, bis ihm ein ganzes Jahr voll ist, dann soll das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, endgültig[5]d. h. nicht ohne Einspruchsrecht (V.23) bzw. nicht ohne Rückkaufsrecht (V.30) ; vgl. V.31 dem, der es kaufte, verbleiben für seine Generationen; es soll im Jobel {jahr}[1]s. Anm. zu V.10 nicht frei ausgehen.

31 Aber die Häuser der Dörfer, die keine Mauer ringsum haben, sollen zum Feld des Landes gerechnet werden. Es soll Lösungsrecht[2]o. Recht (o. Pflicht) des Rückkaufs für ein solches {Haus} bestehen, und im Jobel {jahr}[1]s. Anm. zu V.10 wird es frei ausgehen.

32 Und was die Städte der Leviten, die Häuser der Städte ihres Eigentums betrifft, so soll es ein ewiges Lösungsrecht[2]o. Recht (o. Pflicht) des Rückkaufs für die Leviten geben,

33 und zwar so: {Einer} von den Leviten mag es einlösen[6]o. zurückkaufen, oder das vom Haus und der Stadt seines Besitzers Verkaufte mag im Jobel {jahr}[1]s. Anm. zu V.10 frei ausgehen. Denn die Häuser der Levitenstädte sind ihr Eigentum unter den Söhnen Israel.

34 Aber das Feld des Weideplatzes ihrer Städte darf nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.

35 Und wenn dein Bruder verarmt und seine Hand[7]d. h. sein Besitz neben dir wankend wird, dann sollst du ihn unterstützen {wie} den Fremden[8]o. {auch} den Fremden und Beisassen[9]s. Anm. zu V.6, damit er neben dir leben kann.

36 Du sollst nicht Zins von ihm nehmen und sollst dich fürchten vor deinem Gott, damit dein Bruder neben dir lebt.

37 Dein Geld sollst du ihm nicht gegen Zins geben, und deine Nahrungsmittel sollst du nicht gegen Aufschlag geben.

38 Ich bin der Herr, euer Gott, der ich euch aus dem Land Ägypten herausgeführt habe, um euch das Land Kanaan zu geben, um euer Gott zu sein.

39 Und wenn dein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, sollst du ihn nicht Sklavendienst tun lassen.

40 Wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse[10]Das Wort bezeichnet einen Ansässigen ohne Bürgerrecht, das war ein sozialer Stand zwischen dem Sklaven und dem Vollbürger. soll er bei dir sein; bis zum Jobeljahr[1]s. Anm. zu V.10 soll er bei dir dienen.

41 Dann soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seiner Sippe zurückkehren und wieder zum Eigentum seiner Väter kommen.

42 Denn sie sind meine Sklaven, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe. Sie sollen nicht verkauft werden, wie man einen Sklaven verkauft.

43 Du sollst nicht mit Gewalt über ihn herrschen und sollst dich fürchten vor deinem Gott.

44 Was aber deinen Sklaven und deine Sklavin betrifft, die du haben wirst; von den Nationen, die rings um euch her {leben} , von ihnen mögt ihr Sklave und Sklavin kaufen.

45 Und auch von den Kindern der Beisassen[10]Das Wort bezeichnet einen Ansässigen ohne Bürgerrecht, das war ein sozialer Stand zwischen dem Sklaven und dem Vollbürger., die als Fremde bei euch wohnen, von ihnen mögt ihr kaufen und von ihrer Sippe, die bei euch ist, die sie in eurem Land gezeugt haben; und sie mögen euch zum Eigentum sein,

46 und ihr mögt sie euren Söhnen nach euch vererben, um sie als Eigentum zu besitzen. Diese mögt ihr für ewig dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Söhne Israel, sollt ihr nicht einer über den andern mit Gewalt[1]w. du sollst nicht – einer über den andern – über ihn herrschen mit Gewalt herrschen.

47 Wenn aber die Hand eines Fremden oder eines Beisassen[2]Das Wort bezeichnet einen Ansässigen ohne Bürgerrecht, das war ein sozialer Stand zwischen dem Sklaven und dem Vollbürger. neben dir etwas erreicht[3]d. h. wohlhabend wird und {wenn} dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremden verkauft, dem Beisassen neben dir oder einem Abkömmling aus der Sippe des Fremden,

48 dann soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht[4]o. das Rückkaufsrecht; o. die Rückkaufspflicht für ihn bestehen. Einer von seinen Brüdern soll ihn einlösen[5]o. zurückkaufen.

49 Entweder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels soll ihn einlösen[5]o. zurückkaufen, oder einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seiner Sippe soll ihn einlösen; oder kann seine Hand {es wieder} aufbringen[6]w. erreichen, dann soll er sich selbst einlösen.

50 Und er soll mit seinem Käufer von dem Jahr an rechnen, in dem er sich ihm verkauft hat, bis zum Jobeljahr[7]s. Anm. zu V.10. Und der Preis, um den er sich verkauft hat, soll der Zahl der Jahre entsprechen[8]d. h. mit der Anzahl seiner Dienstjahre verrechnet werden; nach den Tagen eines Tagelöhners soll er bei ihm sein[9]d. h. seine Arbeitszeit soll ihm angerechnet werden entsprechend der Arbeitszeit eines Tagelöhners.

51 Wenn es noch viele Jahre sind, soll er nach ihrem Verhältnis seinen Loskauf von seinem Kaufgeld zurückzahlen.

52 Und wenn wenig übrig ist an den Jahren bis zum Jobeljahr[7]s. Anm. zu V.10, dann soll er es ihm berechnen: Nach dem Verhältnis seiner Jahre soll er seinen Loskauf zurückzahlen.

53 Wie ein Tagelöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein. Er darf vor deinen Augen nicht mit Gewalt über ihn herrschen.

54 Und wenn er nicht in dieser Weise eingelöst[10]o. zurückgekauft wird, dann soll er im Jobeljahr[7]s. Anm. zu V.10 frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.

55 Denn mir gehören die Söhne Israel als Sklaven. Meine Sklaven sind sie, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe. Ich bin der Herr, euer Gott.

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