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Einheitsübersetzung

Einheitsübersetzung 2016

Einleitung zum Bundesbuch: 21,1

1 Das sind die Rechtsentscheide, die du ihnen vorlegen sollst:

Hebräische Sklaven: 21,2–11

2 Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre Sklave bleiben, im siebten Jahr soll er ohne Entgelt als freier Mann entlassen werden.

3 Ist er allein gekommen, soll er allein gehen. War er verheiratet, soll seine Frau mitgehen.

4 Hat ihm sein Herr eine Frau gegeben und hat sie ihm Söhne oder Töchter geboren, dann gehören Frau und Kinder ihrem Herrn und er muss allein gehen.

5 Erklärt aber der Sklave: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder und will nicht als freier Mann fortgehen,

6 dann soll ihn sein Herr vor Gott bringen, er soll ihn an die Tür oder an den Torpfosten bringen und ihm das Ohr mit einem Pfriem durchbohren; dann bleibt er für immer sein Sklave.

7 Wenn einer seine Tochter als Sklavin verkauft hat, soll sie nicht wie andere Sklaven entlassen werden.

8 Mag sie der Herr nicht mehr, der sie für sich selbst bestimmt hat, dann soll er sie zurückkaufen lassen. Er hat nicht das Recht, sie an Fremde zu verkaufen, da er seine Zusage nicht eingehalten hat.

9 Hat er sie für seinen Sohn bestimmt, verfahre er mit ihr nach dem Recht, das für Töchter gilt.

10 Nimmt er sich noch eine andere Frau, darf er sie in Nahrung, Kleidung und Beischlaf nicht benachteiligen.

11 Wenn er ihr diese drei Dinge nicht gewährt, darf sie unentgeltlich, ohne Bezahlung, gehen.

Todeswürdige Verbrechen: 21,12–17

12 Wer einen Menschen so schlägt, dass er stirbt, hat den Tod verdient.

13 Wenn er ihm aber nicht aufgelauert hat, sondern Gott es durch seine Hand geschehen ließ, werde ich dir einen Ort festsetzen, an den er fliehen kann.

14 Hat einer vorsätzlich gehandelt und seinen Mitbürger aus dem Hinterhalt umgebracht, sollst du ihn von meinem Altar wegholen, damit er stirbt.

15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, hat den Tod verdient.

16 Wer einen Menschen raubt, gleichgültig, ob er ihn verkauft hat oder ob man ihn noch in seiner Hand vorfindet, hat den Tod verdient.

17 Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht, hat den Tod verdient.

Verletzung körperlicher Unversehrtheit: 21,18–32

18 Wenn Männer in Streit geraten und einer den andern mit einem Stein oder einer Hacke verletzt, sodass er zwar nicht stirbt, aber bettlägerig wird,

19 später wieder aufstehen und mit Krücken draußen umhergehen kann, so ist der freizusprechen, der geschlagen hat; nur für die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten muss er Ersatz leisten und er muss für die Heilung aufkommen.

20 Wenn einer seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock so schlägt, dass er unter seiner Hand stirbt, dann muss er unbedingt gerächt werden.

21 Wenn er noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, dann soll den Täter keine Rache treffen; es geht ja um sein eigenes Geld.

22 Wenn Männer miteinander raufen und dabei eine schwangere Frau treffen, sodass ihre Kinder abgehen, ohne dass ein weiterer Schaden entsteht, dann muss der Täter eine Buße zahlen, die ihm der Ehemann der Frau auferlegt; er muss die Zahlung nach dem Urteil von Schiedsrichtern leisten.

23 Ist weiterer Schaden entstanden, dann musst du geben: Leben für Leben,

24 Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß,

25 Brandmal für Brandmal, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme.

26 Wenn einer seinem Sklaven oder seiner Sklavin ein Auge ausschlägt, soll er ihn für das ausgeschlagene Auge freilassen.

27 Wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, soll er ihn für den ausgeschlagenen Zahn freilassen.

28 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, dass der Betreffende stirbt, dann muss man das Rind steinigen und sein Fleisch darf man nicht essen; der Eigentümer des Rinds aber bleibt straffrei.

29 Hat das Rind aber schon früher gestoßen und hat der Eigentümer, obwohl man ihn darauf aufmerksam gemacht hat, auf das Tier nicht aufgepasst, sodass es einen Mann oder eine Frau getötet hat, dann soll man das Rind steinigen und auch sein Eigentümer muss sterben.

30 Will man ihm stattdessen eine Sühneleistung auferlegen, soll er als Lösegeld für sein Leben so viel geben, wie man von ihm fordert.

31 Stößt das Rind einen Sohn oder eine Tochter, verfahre man nach dem gleichen Recht.

32 Stößt das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin, soll der Eigentümer dem Herrn dreißig Silberschekel zahlen; das Rind aber soll gesteinigt werden.

Haftung: 21,33–22,14

33 Wenn jemand einen Brunnen offen lässt oder einen Brunnen gräbt, ohne ihn abzudecken, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,

34 dann soll der Eigentümer des Brunnens Ersatz leisten; er soll dem Eigentümer des Tieres Geld zahlen, das verendete Tier aber gehört ihm.

35 Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt, sodass es eingeht, soll man das lebende Rind verkaufen und den Erlös aufteilen; auch das verendete Rind soll man aufteilen.

36 Wenn jedoch der Eigentümer wusste, dass das Rind schon früher stößig war, aber trotzdem nicht darauf aufgepasst hat, soll er das Rind ersetzen, Rind für Rind, das verendete Rind aber gehört ihm.

37 Wenn einer ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, soll er fünf Stück Großvieh für das Rind oder vier Stück Kleinvieh für das Schaf als Ersatz geben.

Elberfelder Bibel

Elberfelder 2006

Rechte hebräischer Sklaven

1 Und dies sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen vorlegen sollst:

2 Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre dienen, im siebten aber soll er umsonst[2]w. ohne Entschädigung; o. unentgeltlich, d. h. ohne dass ein Loskauf erforderlich ist frei ausziehen.

3 Falls er allein gekommen ist, soll er {auch} allein ausziehen. Falls er Ehemann[3]o. {Ehe} herr; w. Herr, Besitzer einer Frau war, soll seine Frau mit ihm ausziehen.

4 Falls ihm sein Herr eine Frau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, sollen die Frau und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausziehen.

5 Falls aber der Sklave sagt: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht als Freier ausziehen!,

6 so soll ihn sein Herr vor Gott bringen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einem Pfriem durchbohren; dann soll er ihm für ewig[4]o. auf Dauer dienen.

7 Wenn jedoch jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, soll sie nicht ausziehen, wie die Sklaven ausziehen.

8 Falls sie ihrem Herrn missfällt[5]w. sie in den Augen ihres Herrn schlecht ist, der sie für sich vorgesehen hatte[6]So lesen 6 hebr. Handschr. sowie einige alte Üs. ; Mas. T. : die er nicht bestimmt hat, o. der sie nicht, lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an einen Ausländer[7]w. an ein fremdes Volk zu verkaufen, indem er sie treulos entlässt[8]w. weil er treulos an ihr gehandelt hat, o. weil sein Kleid auf ihr ist, o. in seinem Kleid auf ihr.

9 Und falls er sie seinem Sohn bestimmt, soll er nach dem Töchterrecht an ihr handeln.

10 Falls er sich {noch} eine andere nimmt, soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und den ehelichen Verkehr mit ihr nicht verkürzen.

11 Falls er aber diese drei Dinge nicht an ihr tut, soll sie umsonst[2]w. ohne Entschädigung; o. unentgeltlich, d. h. ohne dass ein Loskauf erforderlich ist ausziehen, ohne Geld.

Vergehen, die nicht gesühnt werden können

12 Wer einen Menschen {so} schlägt, dass er stirbt, muss getötet werden.

13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern Gott hat es seiner Hand widerfahren lassen, dann werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll.

14 Doch wenn jemand an seinem Nächsten vermessen handelt, indem er ihn hinterlistig umbringt – von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, damit er stirbt.

15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, muss getötet werden.

16 Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft, sei es, dass er in seiner Gewalt[9]w. Hand gefunden wird, {der} muss getötet werden.

17 Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, muss getötet werden.

Entschädigung nach Körperverletzungen durch Mensch und Vieh

18 Wenn Männer {miteinander} streiten und einer den andern mit einem Stein oder mit einer Hacke[10]o. Faust; o. Erdklumpen schlägt, sodass er {zwar} nicht stirbt, aber bettlägerig wird:

19 Falls er aufsteht und draußen an seinem Stab umhergeht, soll der Schläger straffrei bleiben. Nur muss er ihn für {die Zeit} seines Daheimsitzens[1]o. für sein Untätigsein o. Versäumnis entschädigen und für seine völlige Heilung sorgen.

20 Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock schlägt, sodass er ihm unter der Hand stirbt, muss er gerächt werden.

21 Nur falls er einen Tag oder zwei Tage {am Leben} bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld.

22 Wenn Männer sich raufen und {dabei} eine schwangere Frau stoßen, sodass ihr die Leibesfrucht abgeht, aber kein {weiterer} Schaden entsteht, so muss dem Schuldigen[2]w. ihm eine Geldbuße auferlegt werden, je nachdem {, wie viel} ihm der {Ehe} herr der Frau auferlegt, und er soll nach dem Ermessen von Schiedsrichtern[3]w. durch Schiedsrichter geben.

23 Falls aber ein {weiterer} Schaden entsteht, so sollst du geben Leben um Leben,

24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,

25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.

26 Wenn jemand in das Auge seines Sklaven oder in das Auge seiner Sklavin schlägt und es zerstört, soll er ihn {zur Entschädigung} für sein Auge als Freien entlassen.

27 Auch falls er den Zahn seines Sklaven oder den Zahn seiner Sklavin ausschlägt, soll er ihn {zur Entschädigung} für seinen Zahn als Freien entlassen.

28 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, sodass sie sterben[4]w. sodass er stirbt, dann muss das Rind gesteinigt werden, und sein Fleisch darf nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Rindes soll straffrei bleiben.

29 Falls jedoch das Rind schon vorher[5]w. seit gestern {und} vorgestern stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, hat es aber nicht verwahrt: Falls es {dann} einen Mann oder eine Frau tötet, soll das Rind gesteinigt und auch sein Besitzer getötet werden.

30 Falls ihm aber ein Sühngeld[6]o. Lösegeld auferlegt wird, so soll er als Lösegeld für sein Leben alles geben, was ihm auferlegt wird.

31 {Auch} falls es einen Sohn oder eine Tochter stößt, soll mit ihm nach dieser Rechtsordnung verfahren werden.

32 Falls das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin stößt, soll sein Besitzer[7]w. er ihrem Herrn dreißig Schekel Silber geben, das Rind aber soll gesteinigt werden.

Wiedergutmachung nach Schädigung von Besitz und Ehre

33 Wenn jemand eine Zisterne öffnet[8]Gemeint ist wohl: öffnet und offen lässt oder wenn jemand eine Zisterne gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,

34 dann soll es der Besitzer der Zisterne erstatten[9]w. unversehrt machen: Geld soll er seinem Besitzer zahlen[10]w. zurückgeben, aber das tote {Tier} soll ihm gehören.

35 Wenn jemandes Rind das Rind seines Nächsten stößt, sodass es stirbt, dann sollen sie das lebende Rind verkaufen und den Erlös[11]w. sein Geld teilen, und auch das tote sollen sie teilen.

36 War es aber bekannt, dass das Rind {schon} vorher[5]w. seit gestern {und} vorgestern stößig war, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so muss er ein Rind für das {andere} Rind erstatten[9]w. unversehrt machen, das tote aber soll ihm gehören.

37 Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, soll er fünf Rinder erstatten für das {eine} Rind und vier Schafe für das {eine} Schaf.  –

Gute Nachricht Bibel

Gute Nachricht Bibel 2018

GESETZE FÜR DAS LEBEN DES VOLKES UND ZUM SCHUTZ DER SCHWACHEN (Kapitel 21–23)

1 Der Herr gab Mose für das Zusammenleben der Israeliten die folgenden Gesetze:

Schutzbestimmungen für Sklaven (Dtn 15,12-18)

2 Wenn ein Israelit einen hebräischen Sklaven kauft, darf er ihn höchstens sechs Jahre lang für sich arbeiten lassen. Im siebten Jahr muss er ihn freilassen und darf kein Lösegeld verlangen.

3 War er verheiratet, als er Sklave wurde, so wird seine Frau mit ihm freigelassen. War er unverheiratet, so wird er allein freigelassen.

4 Wenn sein Herr ihm eine Frau gegeben hat, bleiben die Frau und ihre Kinder Eigentum des Herrn; nur er selbst wird frei.

5 Wenn aber der Sklave ausdrücklich erklärt: »Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder; ich will nicht freigelassen werden«,

6 dann soll in der Gegenwart Gottes ein neues Rechtsverhältnis begründet werden. Sein Herr stellt ihn an die Tür oder an den Türpfosten und bohrt eine Ahle durch sein Ohrläppchen ins Holz. Der Mann ist dann für immer ein Glied der Hausgemeinschaft und Sklave seines Herrn.

Schutzbestimmungen für Sklavinnen

7 Verkauft ein Israelit seine Tochter als Sklavin, so darf sie nicht wie ein Sklave im siebten Jahr einfach freigelassen werden.

8 Hatte der Käufer sie als Frau für sich selbst bestimmt, aber sie gefiel ihm nicht, so muss er ihrer Familie Gelegenheit geben, sie zurückzukaufen. Er darf sie nicht an Ausländer weiterverkaufen, weil er seine Zusage ihr gegenüber nicht gehalten hat.

9 Hat er sie als Frau für seinen Sohn bestimmt, so muss er ihr die gleichen Rechte gewähren wie einer eigenen Tochter.

10 Heiratet er selbst sie und nimmt später noch eine zweite Frau, so darf er ihr die Versorgung mit Nahrung und Kleidung und den ehelichen Umgang nicht verkürzen.

11 Vernachlässigt er eine dieser drei Pflichten, so muss er sie ohne Lösegeld freilassen.

Gesetze über todeswürdige Vergehen

12 Wer einen anderen so schwer schlägt, dass er stirbt, wird mit dem Tod bestraft.

13 Hat er ihn nicht vorsätzlich getötet, sondern die Hand ist ihm ausgeglitten, weil Gott es so zugelassen hat, so kann er an einen Ort fliehen, den der Herr dafür bestimmen wird.

14 Wenn er aber seinen Mitmenschen vorsätzlich und hinterhältig getötet hat, kann er auch am Altar des Herrn keinen Schutz finden; ihr müsst ihn von dort wegholen und hinrichten.

15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, wird mit dem Tod bestraft.

16 Wer einen Menschen geraubt hat, wird mit dem Tod bestraft, gleichgültig, ob er ihn schon verkauft oder noch in seiner Gewalt hat.

17 Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht, wird mit dem Tod bestraft.

Gesetze über Körperverletzung

18 Wenn Männer sich streiten und einer verletzt dabei den andern mit einem Stein oder einer Hacke, sodass er bettlägerig wird,

19 aber später wieder aufstehen und draußen am Stock umherlaufen kann, dann wird der Täter nur zu einer Ersatzleistung verurteilt. Er muss dem Verletzten ein Entgelt für die Arbeitsunfähigkeit geben und ihm die Heilungskosten erstatten.

20-21 Wenn jemand seinen Sklaven mit einem Stock schlägt und er auf der Stelle stirbt, verfällt er der Blutrache. Wenn jedoch der Geschlagene noch ein oder zwei Tage am Leben bleibt, geht der Besitzer straffrei aus; es handelt sich ja um sein Eigentum. Diese Regelung gilt genauso bei einer Sklavin.

22 Wenn Männer sich streiten und sie stoßen dabei eine schwangere Frau und sie hat eine Fehlgeburt, es ist aber kein weiterer Schaden entstanden, dann soll der Schuldige eine Geldstrafe zahlen, die der Mann der betreffenden Frau festlegen kann. Die Zahlung der Ersatzsumme muss gerichtlich bestätigt werden.

23 Trägt jedoch die Frau einen Schaden davon, so gilt für das Strafmaß der Grundsatz: Leben für Leben,

24 Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß,

25 Brandwunde für Brandwunde, Verletzung für Verletzung, Strieme für Strieme.

26-27 Wenn jemand seinem Sklaven ein Auge ausschlägt, soll er ihn zur Entschädigung freilassen. Auch wenn er ihm einen Zahn ausschlägt, soll er ihn dafür freilassen. Diese Regelung gilt genauso bei einer Sklavin.

28 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, sodass sie sterben, muss das Rind gesteinigt werden, sein Besitzer aber bleibt straffrei. Das Fleisch des Tieres darf nicht gegessen werden.

29 War jedoch das Rind schon längere Zeit stößig und sein Besitzer hat es nicht eingesperrt, obwohl man ihn darauf aufmerksam gemacht hat, so muss nicht nur das Rind gesteinigt, sondern auch sein Besitzer getötet werden.

30 Wenn ihm die Zahlung eines Sühnegeldes erlaubt wird, kann er sich damit freikaufen, aber er muss den vollen Betrag zahlen, der ihm auferlegt wird.

31 Stößt das Rind einen Jungen oder ein Mädchen zu Tode, muss genauso verfahren werden.

32 Bei einem Sklaven oder einer Sklavin soll der Besitzer des Rindes dem Besitzer des Sklaven dreißig Silberstücke zahlen. Das Rind muss auch in diesem Fall gesteinigt werden.

Schaden an fremdem Vieh

33 Wenn jemand eine Zisterne oder Vorratsgrube offen lässt oder eine gräbt und nicht abdeckt, und ein Rind oder ein Esel fällt hinein und verendet,

34 dann muss er das Tier seinem Eigentümer in Geld ersetzen; den Kadaver kann er behalten.

35 Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt, sodass es eingeht, sollen die Besitzer der beiden Tiere das lebende verkaufen und den Erlös teilen. Auch das tote Tier sollen sie teilen.

36 War es jedoch bekannt, dass das Rind schon längere Zeit stößig war, und sein Besitzer hat es trotzdem nicht eingesperrt, so soll er vollen Ersatz leisten, und zwar ein lebendes Rind für das tote. Das tote darf er behalten.

Gesetze über Eigentumsvergehen

37 Wenn jemand ein Rind, ein Schaf oder eine Ziege stiehlt und das Tier schlachtet oder verkauft, muss er für das Rind fünffachen Ersatz geben und vierfachen für das Schaf oder die Ziege.

Lutherbibel

Lutherbibel 2017

1 Dies sind die Rechtsordnungen, die du ihnen vorlegen sollst:

Rechte hebräischer Sklaven

2 Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, so soll er dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr aber soll er freigelassen werden ohne Lösegeld.

3 Ist er ohne Frau gekommen, so soll er auch ohne Frau gehen; ist er aber mit seiner Frau gekommen, so soll sie mit ihm gehen.

4 Hat ihm aber sein Herr eine Frau gegeben und hat sie ihm Söhne oder Töchter geboren, so sollen Frau und Kinder seinem Herrn gehören, er aber soll ohne Frau gehen.

5 Spricht aber der Sklave: Ich habe meinen Herrn lieb und meine Frau und Kind, ich will nicht frei werden,

6 so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre mit einem Pfriemen sein Ohr, und er sei sein Sklave für immer.

7 Verkauft jemand seine Tochter als Sklavin, so darf sie nicht freigelassen werden wie die Sklaven.

8 Gefällt sie aber ihrem Herrn nicht, nachdem er sie für sich bestimmt hat, so soll er sie auslösen lassen. Er hat aber nicht Macht, sie unter ein fremdes Volk zu verkaufen, nachdem er sie verschmäht hat.

9 Hat er sie aber für seinen Sohn bestimmt, so soll er nach dem Recht der Töchter an ihr tun.

10 Nimmt er sich aber noch eine andere, so soll er der ersten an Nahrung, Kleidung und ehelichem Recht nichts abbrechen.

11 Erfüllt er an ihr diese drei Pflichten nicht, so soll sie umsonst freigelassen werden, ohne Lösegeld.

Vergehen gegen Leib und Leben

12 Wer einen Menschen schlägt, dass er stirbt, der soll des Todes sterben.

13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen kann.

14 Wenn aber jemand an seinem Nächsten frevelt und ihn mit Hinterlist umbringt, so sollst du ihn von meinem Altar wegreißen, dass man ihn töte.

15 Wer Vater oder Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.

16 Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft, sei es, dass man ihn bei ihm findet, der soll des Todes sterben.

17 Wer Vater oder Mutter flucht, der soll des Todes sterben.

18 Wenn Männer miteinander streiten und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, dass er nicht stirbt, sondern zu Bett liegen muss

19 und wieder aufkommt und ausgehen kann an seinem Stock, so soll der, der ihn schlug, nicht bestraft werden; er soll ihm aber bezahlen, was er versäumt hat, und das Arztgeld geben.

20 Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin schlägt mit einem Stock, dass sie unter seinen Händen sterben, muss er bestraft werden.

21 Bleiben sie aber einen oder zwei Tage am Leben, so soll er nicht bestraft werden; denn es ist sein Geld.

22 Wenn Männer miteinander streiten und stoßen dabei eine schwangere Frau, sodass ihr die Frucht abgeht, ihr aber sonst kein Schaden widerfährt, so soll man ihn um Geld strafen, wie viel ihr Ehemann ihm auferlegt, und er soll’s geben durch die Hand der Richter.

23 Entsteht ein dauernder Schaden, so sollst du geben Leben um Leben,

24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,

25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule.

26 Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin ins Auge schlägt und zerstört es, der soll sie freilassen um des Auges willen.

27 Desgleichen wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, soll er sie freilassen um des Zahnes willen.

Schaden durch Tiere – Verlust von Tieren

28 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, dass sie sterben, so soll man das Rind steinigen und sein Fleisch nicht essen; aber der Besitzer des Rindes soll nicht bestraft werden.

29 Ist aber das Rind zuvor stößig gewesen und seinem Besitzer war’s bekannt und er hat das Rind nicht verwahrt und es tötet nun einen Mann oder eine Frau, so soll man das Rind steinigen, und sein Besitzer soll sterben.

30 Will man ihm aber ein Lösegeld auferlegen, so soll er geben, was man ihm auferlegt, um sein Leben auszulösen.

31 Ebenso soll man mit ihm verfahren, wenn das Rind einen Sohn oder eine Tochter stößt.

32 Stößt es aber einen Sklaven oder eine Sklavin, so soll der Besitzer ihrem Herrn dreißig Schekel Silber geben, und das Rind soll man steinigen.

33 Wenn jemand eine Zisterne aufdeckt oder gräbt eine Zisterne und deckt sie nicht zu und es fällt ein Rind oder Esel hinein,

34 so soll der Besitzer der Zisterne mit Geld dem andern Ersatz leisten, das tote Tier aber soll ihm gehören.

35 Wenn jemandes Rind eines andern Rind stößt, dass es stirbt, so sollen sie das lebendige Rind verkaufen und das Geld teilen und das tote Tier auch teilen.

36 Ist’s aber bekannt gewesen, dass das Rind zuvor stößig gewesen ist, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so soll er ein Rind für das andere erstatten und das tote Tier haben.

37 Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und schlachtet’s oder verkauft’s, so soll er fünf Rinder für ein Rind wiedergeben und vier Schafe für ein Schaf.

Videos zu 2. Mose 21 (EÜ, ELB, GNB, LUT)