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Einheitsübersetzung

Einheitsübersetzung 2016

Ablösung von Gelübden und Weihegaben: 27,1–34

1 Der HERR sprach zu Mose:

2 Rede zu den Israeliten und sag zu ihnen: Will jemand ein Gelübde für den HERRN einlösen, das er nach dem Richtwert für Personen abgelegt hat,

3 so gilt für einen Mann zwischen zwanzig und sechzig Jahren ein Richtwert von fünfzig Silberschekel, nach dem Schekelgewicht des Heiligtums,

4 für eine Frau ein Richtwert von dreißig Schekel,

5 für einen Jugendlichen zwischen fünf und zwanzig Jahren, wenn es ein Junge ist, ein Richtwert von zwanzig Schekel, wenn es ein Mädchen ist, ein Richtwert von zehn Schekel,

6 für einen Knaben zwischen einem Monat und fünf Jahren ein Richtwert von fünf und für ein Mädchen ein Richtwert von drei Silberschekel,

7 für einen Mann von sechzig und mehr Jahren ein Richtwert von fünfzehn und für eine Frau ein Richtwert von zehn Schekel.

8 Ist derjenige, der das Gelübde gemacht hat, nicht in der Lage, den Richtwert zu bezahlen, dann soll er die Person dem Priester vorstellen. Dieser soll den Richtwert nach Maßgabe dessen, was der Gelobende aufbringen kann, feststellen.

9 Handelt es sich um Tiere, die man für den HERRN als Opfergabe darbringen kann, so wird jedes Tier, das man dem HERRN gibt, etwas Heiliges.

10 Man darf es weder auswechseln noch vertauschen, nicht ein gutes gegen ein schlechtes oder ein schlechtes gegen ein gutes geben. Wenn man aber doch ein Tier gegen ein anderes vertauscht, so wird sowohl das eine als auch das andere etwas Heiliges.

11 Handelt es sich um ein unreines Tier, von dem man keine Opfergabe für den HERRN darbringen darf, soll man das Tier dem Priester vorführen

12 und dieser soll es schätzen, wie gut oder schlecht es ist. An die Schätzung des Priesters soll man sich halten.

13 Will man es auslösen, so soll man den Richtwert um ein Fünftel erhöhen.

14 Will man sein Haus dem HERRN weihen, so soll es der Priester schätzen, wie gut oder schlecht es ist. Man halte sich an die Schätzung des Priesters.

15 Will der Mann, der das Haus gelobt hat, es auslösen, so soll er ein Fünftel des Geldes zu dessen Richtwert hinzufügen und es soll wieder ihm gehören.

16 Weiht ein Mann etwas vom Feld seines Besitzes dem HERRN, so soll der Richtwert seiner Aussaat entsprechen. Ein Hómer Saatgerste entspricht fünfzig Silberschekeln.

17 Weiht jemand das Feld vom Jubeljahr an, so halte man sich an diesen Richtwert;

18 weiht er es aber nach dem Jubeljahr, soll ihm der Priester den Preis entsprechend der bis zum nächsten Jubeljahr ausstehenden Jahre berechnen und den Richtwert entsprechend verringern.

19 Will derjenige, der das Feld geweiht hat, es wieder auslösen, soll er ein Fünftel des Geldes zum Richtwert hinzufügen und es soll wieder ihm gehören.

20 Löst er es nicht aus, verkauft es aber einem anderen, so kann es nicht mehr ausgelöst werden

21 und das Feld wird, wenn es im Jubeljahr frei wird, etwas Heiliges für den HERRN, wie ein Feld, das geweihtes Gut ist. Es wird Besitz des Priesters.

22 Wenn jemand dem HERRN ein Feld weiht, das er erworben hat und das nicht zu seinem Erbbesitz gehört,

23 berechne der Priester den Richtwert mit Rücksicht auf die Zeit bis zum Jubeljahr und der Mann bezahle die Summe am selben Tag als etwas Heiliges für den HERRN.

24 Im Jubeljahr soll das Feld an den Verkäufer zurückfallen, dem es als ererbter Landbesitz gehört.

25 Jeder Richtwert soll nach dem Schekelgewicht des Heiligtums erfolgen: Zwanzig Gera entsprechen einem Schekel.

26 Eine Erstgeburt beim Vieh, die als Erstlingsgabe dem HERRN gehört, kann man nicht weihen, weder ein Rind noch ein Schaf oder eine Ziege; denn es gehört schon dem HERRN.

27 Aber wenn es die Erstgeburt eines unreinen Tiers ist, kann man es um den um ein Fünftel erhöhten Richtwert auslösen. Wird das Tier nicht ausgelöst, soll es nach dem Richtwert verkauft werden.

28 Aber nichts von dem, was ein Mann von seinem Besitz an Menschen, Vieh und Feldbesitz als Banngut dem HERRN geweiht hat, darf verkauft oder ausgelöst werden. Alles Banngut ist etwas Hochheiliges; es gehört dem HERRN.

29 Kein menschliches Wesen, das als Banngut geweiht wird, kann zurückgekauft werden; es muss getötet werden.

30 Jeder Zehnt des Landes, der vom Ertrag des Landes oder von den Baumfrüchten abzuziehen ist, gehört dem HERRN; er ist etwas Heiliges für den HERRN.

31 Will ein Mann einen Teil seines Zehnten auslösen, muss er ein Fünftel dazuzahlen.

32 Jeder Zehnt an Rind, Schaf und Ziege ist dem HERRN geweiht, jedes zehnte Stück von allem, was unter dem Hirtenstab hindurchgeht.

33 Man soll nicht zwischen dem Guten und dem Schlechten unterscheiden und keinen Tausch vornehmen. Wenn man es dennoch tut, werden das Tier und das mit ihm vertauschte Tier etwas Heiliges; es darf nicht ausgelöst werden.

34 Das sind die Gebote, die der HERR dem Mose für die Israeliten auf dem Sinai gegeben hat.

Elberfelder Bibel

Elberfelder 2006

Gesetz über Gelübde und Zehnten

1 Und der Herr redete zu Mose:

2 Rede zu den Söhnen Israel und sage zu ihnen: Wenn jemand ein {besonderes} Gelübde leistet[1]Andere üs. mit geringfügiger Änderung: erfüllt, dann sollen die Personen[2]o. Seelen für den Herrn[3]o. Wenn jemand dem Herrn {durch ein besonderes} Gelübde Seelen weiht, sollen sie nach {folgender} Schätzung {berechnet werden} :

3 Wenn deine Schätzung einen Mann[4]w. eine männliche {Person} von zwanzig Jahren bis zu sechzig Jahren betrifft, dann sei deine Schätzung fünfzig Schekel Silber, nach dem Schekel des Heiligtums.

4 Und wenn es eine Frau[5]w. eine weibliche {Person} ist, dann sei die Schätzung dreißig Schekel.

5 Und wenn es von fünf Jahren bis zu zwanzig Jahren ist, dann sei deine Schätzung einer männlichen {Person} zwanzig Schekel und einer weiblichen zehn Schekel.

6 Und wenn es von einem Monat bis zu fünf Jahren ist, dann sei die Schätzung einer männlichen {Person} fünf Schekel Silber und die Schätzung einer weiblichen drei Schekel Silber.

7 Und wenn es von sechzig Jahren und darüber ist, dann sei die Schätzung, wenn es eine männliche {Person} ist, fünfzehn Schekel und für eine weibliche zehn Schekel.

8 Und [6]w. wenn erwenn der, der das Gelübde getan hat[6]w. wenn er, zu arm ist für die Schätzung, dann soll man ihn[7]d. i. die zu weihende Person vor den Priester stellen, und der Priester soll ihn schätzen; nach dem Verhältnis dessen, was die Hand des Gelobenden aufbringen kann, soll der Priester ihn schätzen.

9 Und wenn es Vieh ist, von dem man dem Herrn eine Opfergabe darbringt[8]d. h. Vieh, das zum Opfer tauglich ist, dann soll alles, was man dem Herrn davon gibt, heilig sein.

10 Man soll es nicht auswechseln und nicht vertauschen, ein gutes gegen ein schlechtes oder ein schlechtes gegen ein gutes. Und wenn man dennoch Vieh gegen Vieh vertauscht, dann soll es selbst {heilig} bleiben, das eingetauschte aber wird heilig werden.

11 Wenn es aber irgendein unreines Vieh ist, von dem man dem Herrn keine Opfergabe darbringt, dann soll man das Vieh vor den Priester stellen,

12 und der Priester soll es schätzen, ob es gut oder schlecht ist; nach der Schätzung des Priesters, so soll es sein.

13 Wenn man es aber unbedingt {wieder} einlösen will, dann soll man zu der Schätzung ein Fünftel hinzufügen.

14 Und wenn jemand sein Haus als etwas Heiliges für den Herrn heiligt, dann soll es der Priester schätzen, ob es gut oder schlecht ist. Wie der Priester es schätzt, so soll es feststehen.

15 Und wenn der Heiligende sein Haus einlösen will, dann soll er das Fünftel des Geldes der Schätzung darüber hinaus hinzufügen, und es soll ihm gehören.

16 Und wenn jemand vom Feld seines Eigentums dem Herrn {etwas} heiligt, dann soll die Schätzung nach dem Verhältnis seiner Aussaat sein: ein Homer Gerste Aussaat für fünfzig Schekel Silber.

17 Wenn er vom Jobeljahr[9]vgl. Kap.25,10 an sein Feld heiligt, soll es gemäß der Schätzung feststehen.

18 Wenn er aber nach dem Jobel {jahr}[9]vgl. Kap.25,10 sein Feld heiligt, dann soll der Priester ihm das Geld berechnen nach dem Verhältnis der Jahre, die bis zum Jobeljahr[9]vgl. Kap.25,10 übrig sind; das soll {dann} von der Schätzung abgezogen werden.

19 Wenn aber der Heiligende das Feld unbedingt {wieder} einlösen will, dann soll er das Fünftel des Geldes deiner Schätzung darüber hinaus hinzufügen, und es soll ihm verbleiben.

20 Wenn er aber das Feld {bis zum Jobeljahr[9]vgl. Kap.25,10} nicht einlöst oder wenn er das Feld an einen andern Mann verkauft, kann es nicht wieder eingelöst werden.

21 Und das Feld soll, wenn es im Jobel {jahr}[1]vgl. Kap.25,10 frei ausgeht, für den Herrn heilig sein wie ein gebanntes[2]d. h. geweihtes Feld. Es soll dem Priester als Eigentum gehören.

22 Und wenn er ein von ihm gekauftes Feld, das nicht zum Feld seines Eigentums gehört, dem Herrn heiligt,

23 dann soll ihm der Priester den Betrag der Schätzung berechnen bis zum Jobeljahr[1]vgl. Kap.25,10. Er soll die Schätzung am gleichen Tag als etwas für den Herrn Heiliges entrichten.

24 Im Jobeljahr[1]vgl. Kap.25,10 soll das Feld wieder an den kommen, von dem er es gekauft hatte, an den, dem das Land als sein Eigentum gehörte.

25 Und alle Schätzung soll nach dem Schekel des Heiligtums geschehen; zwanzig Gera soll der Schekel sein.

26 Nur das Erstgeborene unter dem Vieh, das als Erstgeburt dem Herrn gehört[3]w. das dem Herrn erstgeboren wird, das soll kein Mensch heiligen; sei es ein Rind oder ein Schaf[4]o. Ziege; o. Lamm, es gehört dem Herrn.

27 Wenn es aber vom unreinen Vieh ist, dann soll man es auslösen nach der Schätzung und sein Fünftel darüber hinzufügen. Und wenn es nicht ausgelöst wird, dann soll es verkauft werden nach der Schätzung. –

28 Jedoch alles Gebannte, das jemand für den Herrn mit dem Bann belegt[5]d. i. die absolute Form, etwas für Gott zu weihen, von allem, was ihm gehört, von Mensch oder Vieh oder vom Feld seines Eigentums, {das} darf nicht verkauft und nicht eingelöst werden. Alles Gebannte ist dem Herrn hochheilig.

29 Alles Gebannte, das an Menschen mit dem Bann belegt wird, darf nicht ausgelöst werden: Es muss getötet werden.

30 Und der ganze Zehnte des Landes, vom Samen des Landes, von der Frucht der Bäume, gehört dem Herrn; es ist dem Herrn heilig.

31 Wenn aber jemand von seinem Zehnten {irgendetwas} einlösen will, dann soll er sein Fünftel hinzufügen.

32 Und der ganze Zehnte von Rindern und Schafen, von allem, was unter dem Stab[6]d. h. des Hirten vorüberzieht, das Zehnte soll für den Herrn heilig sein.

33 Man soll nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht ist, und darf es nicht vertauschen. Wenn man es dennoch irgend vertauscht, wird es selbst {heilig} bleiben, das Eingetauschte aber wird heilig werden; es darf nicht eingelöst werden.

34 Das sind die Gebote, die der Herr dem Mose auf dem Berg Sinai an die Söhne Israel aufgetragen hat.

Gute Nachricht Bibel

Gute Nachricht Bibel 2018

Bestimmungen über die Auslösung von Weihegaben

1-2 Der Herr gab Mose für die Israeliten auch noch folgende Anweisungen: »Wenn jemand durch ein besonderes Gelübde versprochen hat, mir einen bestimmten Menschen zu geben, dann muss er an dessen Stelle den entsprechenden Geldwert entrichten, den du jeweils bestimmst.

3-7 Du legst den Wert in Silberstücken fest, gewogen nach dem Gewicht des Heiligtums, und zwar:

8 für einen Mann zwischen 20 und 60 Jahren 50 für eine Frau im selben Alter 30 für eine männliche Person zwischen 5 und 20 Jahren 20 für eine weibliche Person im selben Alter 10 für einen Jungen zwischen 1 Monat und 5 Jahren 5 für ein Mädchen im selben Alter 3 für einen Mann über 60 Jahre 15 für eine Frau im selben Alter 10 Wenn der Mann, der das Gelübde geleistet hat, zu arm ist, um diesen Preis zu bezahlen, muss er mit der Person, die er dem Herrn versprochen hat, zum Priester gehen. Der Priester setzt einen niedrigeren Preis fest, den der Mann bezahlen kann.

9 Wenn jemand dem Herrn ein Tier verspricht, das als Opfer dargebracht werden kann, gilt dieses Tier als Eigentum des Herrn.

10 Es darf nicht gegen ein schlechteres oder besseres Tier ausgewechselt werden. Sonst verfallen dem Herrn beide Tiere.

11 Wenn aber jemand dem Herrn ein unreines Tier verspricht, das nicht als Opfer dargebracht werden darf, muss er es zum Priester bringen.

12 Der Priester schätzt das Tier und legt seinen Wert fest; seine Entscheidung ist nicht anfechtbar.

13 Wenn der Besitzer des Tieres es zurückhaben will, muss er zum Schätzwert noch ein Fünftel dazuzahlen.

14 Wenn jemand dem Herrn durch ein Gelübde sein Haus übereignet, muss der Priester den Wert abschätzen; seine Entscheidung ist nicht anfechtbar.

15 Wenn der Betreffende sein Haus zurückkaufen will, muss er zum Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen.

16 Wenn jemand dem Herrn durch ein Gelübde etwas von seinem erblichen Landbesitz übereignet, sollst du den Wert nach der Größe des Grundstücks festlegen, und zwar für ein Feld, auf dem man drei Zentner Gerste aussäen kann, 50 Silberstücke.

17 Wenn das Feld direkt vom Erlassjahr ab dem Herrn versprochen ist, gilt der volle Schätzwert;

18 wenn es später geschieht, soll der Priester den Preis ermäßigen, je nachdem, wie viele Jahre es noch bis zum nächsten Erlassjahr sind.

19 Wenn der Betreffende sein Feld zurückkaufen will, muss er zum Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen.

20 Wenn er das Feld dem Herrn versprochen hat und es dann an einen anderen verkauft, ohne es vorher vom Herrn zurückzukaufen, verliert er das Rückkaufsrecht für alle Zeiten.

21 Wird dann das Feld im Erlassjahr frei, so ist es für immer Eigentum des Herrn und geht in den Besitz der Priester über.

22 Wenn jemand dem Herrn durch ein Gelübde ein Feld übereignet, das nicht zu seinem erblichen Landbesitz gehört, sondern durch Kauf erworben ist,

23 berechnet der Priester, wie viel von dem Schätzwert, den du festgelegt hast, auf die Zeitspanne bis zum nächsten Erlassjahr entfällt. Der Betrag gehört dem Herrn und muss noch am gleichen Tag an das Heiligtum bezahlt werden.

24 Im Erlassjahr fällt das Feld an den ursprünglichen Besitzer zurück, von dem der Betreffende es gekauft hat.

25 Allen Schätzwerten sollst du das Gewicht des Heiligtums zugrunde legen. «

Nachträge zur Frage der Auslösung

26 »Ein erstgeborenes Jungtier von Rindern, Schafen oder Ziegen kann dem Herrn nicht durch ein besonderes Gelübde übereignet werden, weil es ihm schon als Erstgeburt zusteht.

27 Das gilt auch für die erstgeborenen Jungen von unreinen Tieren; diese können jedoch losgekauft werden, wenn der Besitzer zum Schätzwert ein Fünftel zuzahlt. Wird ein Tier nicht losgekauft, so wird es von den Priestern zum Schätzpreis verkauft.

28 Wenn jemand dem Herrn etwas von seinem Besitz an Menschen, Tieren oder Feldern unwiderruflich geweiht hat, kann es nicht wieder freigekauft und darf auch nicht an einen anderen verkauft werden. Es steht unter dem Bann und ist als etwas besonders Heiliges für immer dem Herrn verfallen.

29 Auch Menschen, die auf diese Weise dem Herrn zugeeignet werden, dürfen nicht losgekauft, sondern müssen getötet werden.

30 Der zehnte Teil von jeder Ernte an Getreide und Früchten gehört als heilige Abgabe dem Herrn.

31 Wenn jemand etwas davon loskaufen will, muss er zum Gegenwert in Geld noch ein Fünftel zuzahlen.

32-33 Auch von den Rindern, Schafen und Ziegen gehört jedes zehnte Stück dem Herrn. Die Tiere dürfen nicht nach ihrem größeren oder geringeren Wert ausgesucht werden; jedes zehnte Stück, das unter dem Hirtenstab hindurchgeht, wird ausgesondert und gehört dem Herrn. Es darf nicht mit einem anderen ausgetauscht werden. Sonst fallen beide Tiere dem Herrn zu und können nicht mehr ausgelöst werden. «

34 Dies sind die Gebote, die Mose auf dem Berg Sinai vom Herrn erhalten hat, um sie dem Volk Israel weiterzugeben.

Lutherbibel

Lutherbibel 2017

Ablösung von Gelübden und Weihegaben

1 Und der Herr redete mit Mose und sprach:

2 Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Will jemand ein Gelübde für den Herrn einlösen, das er nach dem Wert eines Menschen abgelegt hat,

3 so soll das deine Schätzung sein: Einen Mann von zwanzig bis sechzig Jahren sollst du schätzen auf fünfzig Schekel Silber nach dem Gewicht des Heiligtums,

4 eine Frau auf dreißig Schekel Silber.

5 Von fünf Jahren bis zwanzig Jahren sollst du, wenn es ein Mann ist, schätzen auf zwanzig Schekel Silber, eine Frau aber auf zehn Schekel Silber.

6 Von einem Monat an bis auf fünf Jahre sollst du, wenn es ein Knabe ist, schätzen auf fünf Schekel Silber, ein Mädchen aber auf drei Schekel Silber.

7 Bei sechzig Jahren und darüber sollst du, wenn es ein Mann ist, schätzen auf fünfzehn Schekel Silber, eine Frau aber auf zehn Schekel Silber.

8 Ist er aber zu arm, diese Schätzung bei der Auslösung zu zahlen, so soll er jenen Menschen vor den Priester stellen und der Priester soll ihn schätzen; er soll ihn aber schätzen nach dem, was der zu geben vermag, der das Gelübde getan hat.

9 Ist es aber ein Tier, das man dem Herrn opfern darf: Jedes Tier, das man dem Herrn gibt, ist heilig.

10 Man soll es nicht auswechseln noch tauschen, ein gutes gegen ein schlechtes oder ein schlechtes gegen ein gutes. Wenn aber jemand auswechselt ein Tier gegen das andere, so sollen sie beide heilig sein.

11 Ist aber das Tier unrein, dass man es dem Herrn nicht opfern darf, so soll man es vor den Priester stellen

12 und der Priester soll es schätzen, ob es gut oder schlecht sei, und es soll bei des Priesters Schätzung bleiben.

13 Will’s aber jemand ablösen, der soll den fünften Teil über die Schätzung hinaus geben.

14 Wenn jemand sein Haus dem Herrn gelobt, dass es ihm heilig sei, so soll es der Priester schätzen, ob es gut oder schlecht sei, und wie es der Priester schätzt, so soll’s bleiben.

15 Wenn es aber der, der es gelobt hat, ablösen will, so soll er den fünften Teil des Geldes, zu dem es geschätzt ist, hinzulegen, dann soll es ihm wieder gehören.

16 Wenn jemand ein Stück Acker von seinem Erbteil dem Herrn gelobt, so soll es geschätzt werden nach der Aussaat. Ist die Aussaat ein Sack Gerste, so soll der Acker fünfzig Schekel Silber gelten.

17 Gelobt er seinen Acker vom Erlassjahr an, so soll es bei dieser Schätzung bleiben.

18 Hat er ihn aber nach dem Erlassjahr gelobt, so soll der Priester das Geld berechnen nach den übrigen Jahren bis zum Erlassjahr und ihn danach geringer schätzen.

19 Will aber der, der ihn gelobt hat, den Acker ablösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, auf das er geschätzt ist, hinzulegen, so soll er wieder sein werden.

20 Wenn er ihn aber nicht ablöst und verkauft ihn dennoch einem andern, so kann er nicht mehr abgelöst werden,

21 sondern wenn dieser Acker im Erlassjahr frei wird, soll er dem Herrn heilig sein wie ein gebannter Acker und soll des Priesters Eigentum sein.

22 Wenn aber jemand dem Herrn einen Acker gelobt, den er gekauft hat und der also nicht sein Erbteil ist,

23 so soll der Priester berechnen, was er gilt bis zum Erlassjahr, und er soll diese Summe am selben Tage geben, dass sie dem Herrn heilig sei.

24 Aber im Erlassjahr soll der Acker wieder an den gelangen, von dem er ihn gekauft hat, dem er als sein Erbteil gehört.

25 Alle Schätzung soll geschehen nach dem Gewicht des Heiligtums; ein Schekel aber hat zwanzig Gramm.

26 Die Erstgeburt unter dem Vieh, die dem Herrn auch sonst gebührt, soll niemand geloben, es sei ein Stier oder Schaf; es gehört dem Herrn.

27 Ist es aber unreines Vieh, so soll man es ablösen nach der Schätzung und darüber hinaus geben den fünften Teil. Will man es nicht ablösen, so werde es verkauft nach der Schätzung.

28 Man soll Gebanntes nicht verkaufen oder ablösen, das jemand dem Herrn durch einen Bann geweiht hat, von allem, was sein ist, es seien Menschen, Vieh oder Erbacker; denn alles Gebannte ist ein Hochheiliges dem Herrn.

29 Man soll auch keinen gebannten Menschen loskaufen; er soll des Todes sterben.

30 Alle Zehnten im Lande, vom Ertrag des Landes und von den Früchten der Bäume, gehören dem Herrn und sollen dem Herrn heilig sein.

31 Will aber jemand seinen Zehnten ablösen, der soll den fünften Teil darüber hinaus geben.

32 Und alle Zehnten von Rindern und Schafen, alles, was unter dem Hirtenstabe hindurchgeht, jedes Zehnte davon soll heilig sein dem Herrn.

33 Man soll nicht fragen, ob es gut oder schlecht sei, man soll’s auch nicht auswechseln. Wenn es aber jemand auswechselt, soll beides heilig sein und darf nicht abgelöst werden.

34 Das sind die Gebote, die der Herr dem Mose gebot für die Israeliten auf dem Berge Sinai.

Videos zu 3. Mose 27 (EÜ, ELB, GNB, LUT)