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Einheitsübersetzung

Einheitsübersetzung 2016

Leviten- und Zufluchtstädte. Absichtlicher und unabsichtlicher Totschlag: 35,1–34

1 In den Steppen von Moab, am Jordan bei Jericho, sprach der HERR zu Mose:

2 Gebiete den Israeliten, sie sollen von ihrem vererbbaren Grundbesitz den Leviten einige Städte abgeben, in denen sie sich niederlassen können! Auch die ringsum zu den Städten gehörende Weidefläche sollt ihr den Leviten überlassen.

3 Die Städte sollen ihnen als Wohnsitz gehören und die dazugehörenden Weideflächen sollen ihrem Vieh, ihren Herden und allen ihren Tieren zur Verfügung stehen.

4 Die Weideflächen der Städte, die ihr den Leviten gebt, sollen ringsum von der Stadtmauer tausend Ellen nach außen reichen.

5 Außerhalb der Stadt sollt ihr in östlicher Richtung zweitausend Ellen, in südlicher Richtung zweitausend Ellen, in westlicher Richtung zweitausend Ellen und in nördlicher Richtung zweitausend Ellen abmessen. Die Stadt soll also in der Mitte liegen. Das soll den Leviten als Weidefläche der Städte gehören.

6 Unter den Städten, die ihr ihnen abgebt, sollen sechs Asylstädte sein, die ihr als Zufluchtsorte für den bestimmt, der einen Menschen getötet hat. Außerdem sollt ihr ihnen weitere zweiundvierzig Städte geben.

7 Im Ganzen sind es achtundvierzig Städte samt ihren Weideflächen, die ihr den Leviten abgeben sollt.

8 Die Zahl der Städte, die ihr vom Grundbesitz der Israeliten abgebt, sollt ihr bei einem großen Stamm höher, bei einem kleinen niedriger ansetzen; jeder Stamm soll von seinen Städten den Leviten so viele abgeben, wie es der Größe seines eigenen Erbbesitzes entspricht.

9 Der HERR sprach zu Mose:

10 Rede zu den Israeliten und sag zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan nach Kanaan zieht,

11 dann sollt ihr einige Städte bestimmen, die euch als Asylstädte dienen. Dorthin kann einer fliehen, der einen Menschen unabsichtlich erschlagen hat.

12 Die Städte sollen euch als Asyl vor dem Bluträcher dienen, sodass der, der getötet hat, nicht sterben muss, bevor er vor dem Gericht der Gemeinde stand.

13 Von den Städten, die ihr abgebt, sollen euch sechs als Asylstädte dienen.

14 Drei dieser Städte sollt ihr jenseits des Jordan und drei in Kanaan bestimmen; sie sollen Asylstädte sein.

15 Den Israeliten, auch den Fremden und den Beisassen bei euch, sollen diese sechs Städte als Asyl zur Verfügung stehen; dorthin kann jeder fliehen, der ohne Vorsatz einen Menschen erschlagen hat.

16 Wenn er ihn aber mit einem Eisengerät so geschlagen hat, dass er stirbt, ist er ein Mörder. Der Mörder hat den Tod verdient.

17 Wenn er ihn mit einem Stein in der Hand, der groß genug ist, jemanden zu töten, so geschlagen hat, dass er stirbt, ist er ein Mörder. Der Mörder hat den Tod verdient.

18 Auch wenn er ihn mit einem hölzernen Gegenstand, der geeignet ist, einen Menschen zu töten, so geschlagen hat, dass er stirbt, ist er ein Mörder. Der Mörder hat den Tod verdient.

19 Der Bluträcher darf den Mörder töten; sobald er ihn trifft, darf er ihn töten.

20 Wenn einer einen andern aus Hass stößt oder mit Vorsatz nach ihm wirft, sodass er stirbt,

21 oder wenn er ihn in feindlicher Absicht mit der Hand so schlägt, dass er stirbt, dann hat der, der zugeschlagen hat, den Tod verdient; er ist ein Mörder. Der Bluträcher darf den Mörder töten, sobald er ihn trifft.

22 Wenn aber einer einen andern aus Unachtsamkeit, ohne feindliche Absicht, gestoßen oder ohne Vorsatz irgendeinen Gegenstand auf ihn geworfen hat

23 oder wenn er, ohne ihn zu sehen, einen Stein, der einen Menschen töten kann, auf ihn fallen ließ, sodass er starb - vorausgesetzt, er war nicht sein Feind und suchte ihn auch nicht zu schädigen -,

24 dann soll die Gemeinde zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Bluträcher nach diesen Rechtsentscheiden ein Urteil fällen.

25 Die Gemeinde soll den, der getötet hat, vor der Gewalt des Bluträchers retten und ihn in die Asylstadt, in die er geflohen war, zurückbringen. Er darf darin wohnen, bis der Hohepriester stirbt, den man mit heiligem Öl gesalbt hat.

26 Wenn der, der getötet hat, das Gebiet der Asylstadt verlässt, in die er geflohen ist,

27 und der Bluträcher ihn außerhalb des Gebietes seiner Asylstadt trifft, darf dieser den, der getötet hat, töten; dadurch entsteht ihm keine Blutschuld.

28 Denn der, der getötet hat, soll bis zum Tod des Hohepriesters in der Asylstadt bleiben; nach dem Tod des Hohepriesters kann er zu seinem Land und zu seinem Grundbesitz zurückkehren.

29 Das soll bei euch überall, wo ihr wohnt, von Generation zu Generation als Satzung und Rechtsentscheid gelten.

30 Wenn irgendjemand einen Menschen erschlägt, darf man den Mörder nur aufgrund von Zeugenaussagen töten; doch aufgrund der Aussage nur eines einzigen Zeugen darf man einen Menschen nicht töten.

31 Ihr sollt kein Sühnegeld annehmen für das Leben eines Mörders, der schuldig gesprochen und zum Tod verurteilt ist; denn er hat den Tod verdient.

32 Auch dürft ihr von einem, der in eine Asylstadt geflohen ist, kein Sühnegeld annehmen, sodass er vor dem Tod des Hohepriesters in die Heimat zurückkehren könnte.

33 Ihr dürft das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen; denn Blut entweiht das Land und man kann dem Land für das auf ihm vergossene Blut keine Sühne erwirken, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.

34 Verunreinigt nicht das Land, in dem ihr euch niedergelassen habt und in dessen Mitte ich wohne; denn ich, der HERR, wohne mitten unter den Israeliten.

Elberfelder Bibel

Elberfelder 2006

Städte der Leviten und Zufluchtsstädte

1 Und der Herr redete zu Mose in den Steppen[4]o. Ebenen von Moab am Jordan von Jericho und sprach:

2 Befiehl den Söhnen Israel, dass sie von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte zum Wohnen geben! Und zu den Städten sollt ihr Weideland rings um sie her den Leviten geben.

3 Und die Städte sollen ihnen zum Wohnen dienen, und deren Weidegebiete sollen für ihr Vieh und für ihren Besitz und für alle ihre Tiere sein.

4 Und die Weidegebiete der Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sollen von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen betragen ringsum;

5 und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen und auf der Südseite zweitausend Ellen und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen; die Stadt selbst aber soll in der Mitte sein; das sollen die Weidegebiete ihrer Städte sein.

6 Und die Städte, die ihr den Leviten geben sollt: Sechs Zufluchtsstädte sollen es sein, die ihr {ihnen} geben sollt, damit dorthin fliehen kann, wer einen Totschlag begangen hat. Und zu diesen hinzu sollt ihr {noch} 42 Städte geben.

7 Alle die Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sie und ihre Weidegebiete, {sollen} 48 Städte {sein}.

8 Und was die Städte betrifft, die ihr von dem Eigentum der Söhne Israel hergeben sollt: von dem {Stamm} , der viel hat, sollt ihr viel nehmen, und von dem, der wenig hat, sollt ihr wenig nehmen[1]w. von dem Großen sollt ihr Großes nehmen, und von dem Kleinen sollt ihr Kleines nehmen; jeder {Stamm} soll entsprechend dem Erbteil, das er erben wird, {einige} von seinen Städten den Leviten geben.

9 Und der Herr redete zu Mose und sprach:

10 Rede zu den Söhnen Israel und sage zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan zieht,

11 sollt ihr euch Städte bestimmen: Zufluchtsstädte sollen sie für euch sein, dass dorthin ein Totschläger flieht, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.

12 Und die Städte sollen euch als Zuflucht vor dem Rächer[2]w. Löser; d. h. der nächste Verwandte dienen, damit der Totschläger nicht stirbt, bis er angesichts der Gemeinde vor Gericht gestanden hat.

13 Und die Städte, die ihr hergeben sollt, sollen sechs Zufluchtsstädte für euch sein.

14 Drei Städte sollt ihr diesseits des Jordan geben, und drei Städte sollt ihr im Land Kanaan geben; Zufluchtsstädte sollen sie sein.

15 Für die Söhne Israel und den Fremden und den Beisassen[3]d. i. ein Ansässiger ohne Bürgerrecht in ihrer Mitte sollen diese sechs Städte als Zuflucht dienen, damit dorthin jeder fliehen kann, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.

16 Wenn er ihn aber mit einem eisernen Gerät geschlagen hat, sodass er gestorben ist, dann ist er ein Mörder[4]Hier steht dasselbe hebr. Wort wie für »Totschläger« in V.11ff; so auch im Folgenden.; der Mörder soll unbedingt getötet werden.

17 Und wenn er ihn mit einem Stein {in} der Hand, durch den man sterben kann, geschlagen hat, sodass er gestorben ist, dann ist er ein Mörder; der Mörder soll unbedingt getötet werden.

18 Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Gerät {in} der Hand, durch das man sterben kann, geschlagen hat, sodass er gestorben ist, dann ist er ein Mörder; der Mörder soll unbedingt getötet werden.

19 Der Bluträcher, der soll den Mörder töten; wenn er ihn trifft, soll er ihn töten.

20 Und wenn er ihn aus Hass gestoßen oder in böser Absicht[5]o. oder bei Nachstellung {etwas} gegen ihn geworfen hat, sodass er gestorben ist,

21 oder ihn aus Feindschaft mit seiner Hand geschlagen hat, sodass er gestorben ist, dann soll der Schläger unbedingt getötet werden; er ist ein Mörder; der Bluträcher soll den Mörder töten, wenn er ihn trifft.

22 Wenn er ihn aber unversehens, nicht aus Feindschaft gestoßen oder ohne böse Absicht[6]o. ohne Nachstellung irgendein Gerät auf ihn geworfen hat

23 oder, ohne es zu sehen, irgendeinen Stein, durch den man sterben kann, auf ihn hat fallen lassen, sodass er gestorben ist – er war ihm aber nicht feind und suchte seinen Schaden nicht –,

24 dann soll die Gemeinde zwischen dem Schläger und dem Bluträcher nach diesen Rechtsbestimmungen richten:

25 Und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers retten, und die Gemeinde soll ihn in seine Zufluchtsstadt zurückbringen, in die er geflohen ist; und er soll in ihr bleiben bis zum Tod des Hohen Priesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.

26 Wenn aber der Totschläger über die Grenze seiner Zufluchtsstadt, in die er geflohen ist, jemals hinausgeht,

27 und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Zufluchtsstadt, und der Bluträcher tötet den Totschläger, dann hat er keine Blutschuld.

28 Denn der {Totschläger} soll in seiner Zufluchtsstadt bleiben bis zum Tod des Hohen Priesters; und nach dem Tod des Hohen Priesters darf der Totschläger in das Land seines Eigentums zurückkehren.

29 Und das soll euch zu einer Rechtsordnung sein bei euren Generationen in allen euren Wohnsitzen.

30 Für jeden, der einen Menschen erschlägt {, gilt} : Auf die Aussage von Zeugen soll man den Mörder töten; aber ein einzelner Zeuge kann nicht gegen einen Menschen aussagen[1]w. antworten, dass er sterben muss.

31 Und ihr sollt kein Sühnegeld annehmen für das Leben[2]o. für die Seele eines Mörders, der schuldig ist zu sterben, sondern er soll unbedingt getötet werden.

32 Auch sollt ihr kein Sühnegeld annehmen für den in seine Zufluchtsstadt Geflohenen, sodass er vor[3]w. bis zu dem Tod des Priesters zurückkehren könnte, um im Land zu wohnen.

33 Und ihr sollt das Land nicht entweihen, in dem ihr seid; denn das Blut, das entweiht das Land; und dem Land kann für das Blut, das in ihm vergossen worden ist, keine Sühnung erwirkt werden, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.

34 Und du sollst das Land nicht unrein machen, in dem ihr wohnt, in dessen Mitte ich wohne; denn ich, der Herr, wohne inmitten der Söhne Israel.

Gute Nachricht Bibel

Gute Nachricht Bibel 2018

Städte für die Leviten

1 Im moabitischen Steppengebiet in der Jordanebene gegenüber von Jericho sagte der Herr zu Mose:

2-3 »Die Leute von Israel sollen von ihrem Landbesitz den Leviten Städte geben, in denen sie wohnen können, und dazu Weideland für ihr Vieh.

4-5 Das Weideland soll sich von der Stadtmauer aus in jeder Richtung 500 Meter weit erstrecken, sodass ein Quadrat von 1000 Meter Seitenlänge entsteht mit der Stadt in der Mitte.

6-7 Insgesamt sollt ihr den Leviten 48 Städte mit dem dazugehörigen Weideland geben. Sechs davon sind als Asylstädte bestimmt, in die jeder fliehen kann, der unabsichtlich einen Menschen getötet hat.

8 Die Anzahl der Levitenstädte in jedem Stamm richtet sich nach der Größe seines Gebietes. «

Asylstädte für Totschläger und Verfahren bei Mord

9-10 Der Herr gab Mose noch weitere Anweisungen für die Israeliten: »Wenn ihr den Jordan überquert und ins Land Kanaan kommt,

11 sollt ihr Asylstädte auswählen, in die jeder fliehen kann, der unbeabsichtigt einen Menschen getötet hat.

12 Kein Verwandter der getöteten Person darf dort an ihm die Blutrache vollziehen. Er darf nur getötet werden, wenn er in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung schuldig gesprochen worden ist.

13 Bestimmt sechs solche Städte,

14 drei östlich des Jordans und drei im Land Kanaan.

15 Jeder Israelit und jeder Fremde, der bei euch lebt, auch der Fremdarbeiter, soll dorthin fliehen können, wenn er unabsichtlich einen Menschen getötet hat.

16-18 Wenn aber jemand einen anderen mit einem Stein oder einem eisernen oder hölzernen Gegenstand erschlagen hat, ist er ein Mörder und muss mit dem Tod bestraft werden.

19 Der Nächstverwandte der ermordeten Person hat die Pflicht, ihn zu töten, wo immer er ihn findet.

20-21 Auch wer einen anderen durch einen Stoß oder Schlag mit der Faust oder durch einen Wurf mit irgendeinem Gegenstand umgebracht hat, gilt als Mörder, sofern er es aus Hass und Feindschaft oder heimtückisch getan hat. Er ist genauso dem Tod verfallen.

22-23 Wenn dagegen jemand einen Menschen, der nicht sein Feind ist und dem er gar keinen Schaden zufügen wollte, durch einen Stoß oder Wurf mit einem Stein oder irgendeinem Gegenstand fahrlässig getötet hat,

24-25 dann soll die Gemeinde, aus der er stammt, in öffentlicher Gerichtsverhandlung seine Unschuld feststellen und sein Leben vor der Blutrache schützen. Danach wird er in die Asylstadt zurückgebracht, in die er geflohen war. Dort muss er bleiben bis zum Tod des amtierenden Obersten Priesters, der mit dem heiligen Öl gesalbt worden ist.

26 Wenn aber der Totschläger den Zufluchtsort verlässt,

27 kann der Nächstverwandte des Getöteten ihn erschlagen, ohne dass er damit Schuld auf sich lädt.

28 Erst nach dem Tod des Obersten Priesters kann der Totschläger ohne Gefahr nach Hause zurückkehren.

29 Diese Anordnungen gelten für alle eure Nachkommen an jedem Ort des Landes, in dem ihr wohnt.

30 Niemand darf wegen eines Mordes zum Tod verurteilt werden, wenn nicht mindestens zwei Zeugen für die Tat vorhanden sind. Auf eine einzige Zeugenaussage hin darf kein Todesurteil gefällt werden.

31 Einen Mörder, der schuldig gesprochen ist, dürft ihr nicht gegen ein Lösegeld freilassen; er muss hingerichtet werden.

32 Und wer in eine Asylstadt geflohen ist, den dürft ihr nicht gegen ein Lösegeld bereits vor dem Tod des Obersten Priesters nach Hause zurückkehren lassen.

33 Entweiht nicht das Land, in dem ihr lebt! Es wird entweiht durch das Blut eines Ermordeten und kann nur wieder rein werden durch das Blut dessen, der den Mord begangen hat.

34 Lasst das Land, in dem ihr lebt, nicht unrein werden; denn ich, der Herr, wohne mitten unter euch. «

Lutherbibel

Lutherbibel 2017

Levitenstädte und Freistädte

1 Und der Herr redete mit Mose in den Steppen Moabs gegenüber Jericho und sprach:

2 Gebiete den Israeliten, dass sie von ihren Erbteilen den Leviten Städte zur Wohnung geben. Auch Weideland um die Städte her sollt ihr den Leviten geben,

3 dass sie in den Städten wohnen und auf den Weiden ihr Vieh und ihre Herden und alle ihre Tiere haben.

4 Das Weideland aber vor den Städten, die ihr den Leviten gebt, soll sich tausend Ellen weit draußen um die Stadtmauer herum erstrecken.

5 So sollt ihr nun abmessen außerhalb der Stadt auf der Seite nach Osten zweitausend Ellen und auf der Seite nach Süden zweitausend Ellen und auf der Seite nach Westen zweitausend Ellen und auf der Seite nach Norden zweitausend Ellen, dass die Stadt in der Mitte sei. Das soll ihnen als Weide bei den Städten gehören.

6 Und von den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollt ihr sechs zu Freistädten bestimmen, damit dahin fliehen kann, wer einen Totschlag getan hat. Dazu aber sollt ihr noch zweiundvierzig Städte geben,

7 dass alle Städte, die ihr den Leviten gebt, seien achtundvierzig mit ihrem Weideland.

8 Ihr sollt mehr geben an Städten vom Besitz derer, die viel besitzen unter den Israeliten, und weniger vom Besitz derer, die wenig besitzen; ein jeder Stamm soll nach seinem Erbteil, das ihm zugeteilt wird, den Leviten Städte geben.

9 Und der Herr redete mit Mose und sprach:

10 Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan ins Land Kanaan kommt,

11 sollt ihr Städte auswählen, dass sie für euch Freistädte seien, wohin fliehen soll, wer einen Totschlag aus Versehen tut.

12 Und es sollen unter euch diese Städte eine Zuflucht sein vor dem Bluträcher, dass der nicht sterben muss, der einen Totschlag getan hat, bis er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat.

13 Und die Städte, die ihr zu Freistädten bestimmt, sollen sechs sein.

14 Drei sollt ihr bestimmen diesseits des Jordans und drei im Lande Kanaan.

15 Das sind die sechs Freistädte für die Israeliten und für die Fremdlinge und die Beisassen unter euch, damit dahin fliehen kann, wer einen Totschlag getan hat aus Versehen.

Gesetze über Mord und über Totschlag (vgl. 5. Mose 19,4-13)

16 Wer jemand mit einem Eisen schlägt, dass er stirbt, der ist ein Mörder und soll des Todes sterben.

17 Wirft er ihn mit einem Stein, mit dem jemand getötet werden kann, dass er daran stirbt, so ist er ein Mörder und soll des Todes sterben.

18 Schlägt er ihn mit einem Holz, mit dem jemand totgeschlagen werden kann, dass er stirbt, so ist er ein Mörder und soll des Todes sterben.

19 Der Bluträcher soll den Mörder zum Tode bringen; wo er ihm begegnet, soll er ihn töten.

20 Stößt er jemand aus Hass oder wirft er etwas auf ihn mit Hinterlist, dass er stirbt,

21 oder schlägt er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, dass er stirbt, so soll der des Todes sterben, der ihn geschlagen hat; er ist ein Mörder. Der Bluträcher soll ihn zum Tode bringen, wo er ihm begegnet.

22 Wenn er ihn aber aus Versehen stößt ohne Feindschaft oder wirft irgendetwas auf ihn ohne Absicht

23 oder wirft irgendeinen Stein auf ihn, woran man sterben kann, aber er hat’s nicht gesehen, sodass jener stirbt, und er ist nicht sein Feind, hat ihm auch nichts Böses antun wollen,

24 so soll die Gemeinde richten zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Bluträcher nach diesen Rechtsordnungen.

25 Und die Gemeinde soll den Totschläger erretten aus der Hand des Bluträchers und soll ihn zurückbringen lassen zu der Freistadt, dahin er geflohen war. Und er soll dort bleiben, bis der Hohepriester stirbt, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.

26 Geht aber der Totschläger über die Grenze seiner Freistadt, in die er geflohen ist,

27 und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Freistadt und schlägt ihn tot, so soll er des Bluts nicht schuldig sein.

28 Denn er sollte in seiner Freistadt bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters und nach dem Tod des Hohenpriesters in das Land seines Erbbesitzes zurückkehren.

29 Das soll euch Gesetz und Recht für immer sein, überall, wo ihr wohnt.

30 Wer einen Menschen erschlägt, den soll man töten auf den Mund von Zeugen hin. Ein einzelner Zeuge aber soll keine Aussage machen, um einen Menschen zum Tode zu bringen.

31 Und ihr sollt kein Sühnegeld nehmen für das Leben des Mörders; denn er ist des Todes schuldig und soll des Todes sterben.

32 Und ihr sollt kein Sühnegeld nehmen für den, der zur Freistadt geflohen ist, dass er zurückkehren darf, um im Lande zu wohnen, bis der Priester stirbt.

33 Und schändet das Land nicht, darin ihr wohnt; denn wer des Blutes schuldig ist, der schändet das Land, und das Land kann nicht entsühnt werden vom Blut, das darin vergossen wird, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.

34 Macht das Land nicht unrein, darin ihr wohnt, darin auch ich wohne; denn ich bin der Herr, der mitten unter den Israeliten wohnt.

Videos zu 4. Mose 35,28 (EÜ, ELB, GNB, LUT)