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Gute Nachricht Bibel
Gute Nachricht Bibel 2018
Bestimmungen über die Auslösung von Weihegaben
1-2 Der Herr gab Mose für die Israeliten auch noch folgende Anweisungen: »Wenn jemand durch ein besonderes Gelübde versprochen hat, mir einen bestimmten Menschen zu geben, dann muss er an dessen Stelle den entsprechenden Geldwert entrichten, den du jeweils bestimmst.
3-7 Du legst den Wert in Silberstücken fest, gewogen nach dem Gewicht des Heiligtums, und zwar:
8 für einen Mann zwischen 20 und 60 Jahren 50 für eine Frau im selben Alter 30 für eine männliche Person zwischen 5 und 20 Jahren 20 für eine weibliche Person im selben Alter 10 für einen Jungen zwischen 1 Monat und 5 Jahren 5 für ein Mädchen im selben Alter 3 für einen Mann über 60 Jahre 15 für eine Frau im selben Alter 10 Wenn der Mann, der das Gelübde geleistet hat, zu arm ist, um diesen Preis zu bezahlen, muss er mit der Person, die er dem Herrn versprochen hat, zum Priester gehen. Der Priester setzt einen niedrigeren Preis fest, den der Mann bezahlen kann.
9 Wenn jemand dem Herrn ein Tier verspricht, das als Opfer dargebracht werden kann, gilt dieses Tier als Eigentum des Herrn.
10 Es darf nicht gegen ein schlechteres oder besseres Tier ausgewechselt werden. Sonst verfallen dem Herrn beide Tiere.
11 Wenn aber jemand dem Herrn ein unreines Tier verspricht, das nicht als Opfer dargebracht werden darf, muss er es zum Priester bringen.
12 Der Priester schätzt das Tier und legt seinen Wert fest; seine Entscheidung ist nicht anfechtbar.
13 Wenn der Besitzer des Tieres es zurückhaben will, muss er zum Schätzwert noch ein Fünftel dazuzahlen.
14 Wenn jemand dem Herrn durch ein Gelübde sein Haus übereignet, muss der Priester den Wert abschätzen; seine Entscheidung ist nicht anfechtbar.
15 Wenn der Betreffende sein Haus zurückkaufen will, muss er zum Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen.
16 Wenn jemand dem Herrn durch ein Gelübde etwas von seinem erblichen Landbesitz übereignet, sollst du den Wert nach der Größe des Grundstücks festlegen, und zwar für ein Feld, auf dem man drei Zentner Gerste aussäen kann, 50 Silberstücke.
17 Wenn das Feld direkt vom Erlassjahr ab dem Herrn versprochen ist, gilt der volle Schätzwert;
18 wenn es später geschieht, soll der Priester den Preis ermäßigen, je nachdem, wie viele Jahre es noch bis zum nächsten Erlassjahr sind.
19 Wenn der Betreffende sein Feld zurückkaufen will, muss er zum Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen.
20 Wenn er das Feld dem Herrn versprochen hat und es dann an einen anderen verkauft, ohne es vorher vom Herrn zurückzukaufen, verliert er das Rückkaufsrecht für alle Zeiten.
21 Wird dann das Feld im Erlassjahr frei, so ist es für immer Eigentum des Herrn und geht in den Besitz der Priester über.
22 Wenn jemand dem Herrn durch ein Gelübde ein Feld übereignet, das nicht zu seinem erblichen Landbesitz gehört, sondern durch Kauf erworben ist,
23 berechnet der Priester, wie viel von dem Schätzwert, den du festgelegt hast, auf die Zeitspanne bis zum nächsten Erlassjahr entfällt. Der Betrag gehört dem Herrn und muss noch am gleichen Tag an das Heiligtum bezahlt werden.
24 Im Erlassjahr fällt das Feld an den ursprünglichen Besitzer zurück, von dem der Betreffende es gekauft hat.
25 Allen Schätzwerten sollst du das Gewicht des Heiligtums zugrunde legen. «
Nachträge zur Frage der Auslösung
26 »Ein erstgeborenes Jungtier von Rindern, Schafen oder Ziegen kann dem Herrn nicht durch ein besonderes Gelübde übereignet werden, weil es ihm schon als Erstgeburt zusteht.
27 Das gilt auch für die erstgeborenen Jungen von unreinen Tieren; diese können jedoch losgekauft werden, wenn der Besitzer zum Schätzwert ein Fünftel zuzahlt. Wird ein Tier nicht losgekauft, so wird es von den Priestern zum Schätzpreis verkauft.
28 Wenn jemand dem Herrn etwas von seinem Besitz an Menschen, Tieren oder Feldern unwiderruflich geweiht hat, kann es nicht wieder freigekauft und darf auch nicht an einen anderen verkauft werden. Es steht unter dem Bann und ist als etwas besonders Heiliges für immer dem Herrn verfallen.
29 Auch Menschen, die auf diese Weise dem Herrn zugeeignet werden, dürfen nicht losgekauft, sondern müssen getötet werden.
30 Der zehnte Teil von jeder Ernte an Getreide und Früchten gehört als heilige Abgabe dem Herrn.
31 Wenn jemand etwas davon loskaufen will, muss er zum Gegenwert in Geld noch ein Fünftel zuzahlen.
32-33 Auch von den Rindern, Schafen und Ziegen gehört jedes zehnte Stück dem Herrn. Die Tiere dürfen nicht nach ihrem größeren oder geringeren Wert ausgesucht werden; jedes zehnte Stück, das unter dem Hirtenstab hindurchgeht, wird ausgesondert und gehört dem Herrn. Es darf nicht mit einem anderen ausgetauscht werden. Sonst fallen beide Tiere dem Herrn zu und können nicht mehr ausgelöst werden. «
34 Dies sind die Gebote, die Mose auf dem Berg Sinai vom Herrn erhalten hat, um sie dem Volk Israel weiterzugeben.
Gute Nachricht Bibel, durchgesehene Neuausgabe, © 2018 Deutsche Bibelgesellschaft, Stuttgart
Lutherbibel
Lutherbibel 2017
Ablösung von Gelübden und Weihegaben
1 Und der Herr redete mit Mose und sprach:
2 Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Will jemand ein Gelübde für den Herrn einlösen, das er nach dem Wert eines Menschen abgelegt hat,
3 so soll das deine Schätzung sein: Einen Mann von zwanzig bis sechzig Jahren sollst du schätzen auf fünfzig Schekel Silber nach dem Gewicht des Heiligtums,
4 eine Frau auf dreißig Schekel Silber.
5 Von fünf Jahren bis zwanzig Jahren sollst du, wenn es ein Mann ist, schätzen auf zwanzig Schekel Silber, eine Frau aber auf zehn Schekel Silber.
6 Von einem Monat an bis auf fünf Jahre sollst du, wenn es ein Knabe ist, schätzen auf fünf Schekel Silber, ein Mädchen aber auf drei Schekel Silber.
7 Bei sechzig Jahren und darüber sollst du, wenn es ein Mann ist, schätzen auf fünfzehn Schekel Silber, eine Frau aber auf zehn Schekel Silber.
8 Ist er aber zu arm, diese Schätzung bei der Auslösung zu zahlen, so soll er jenen Menschen vor den Priester stellen und der Priester soll ihn schätzen; er soll ihn aber schätzen nach dem, was der zu geben vermag, der das Gelübde getan hat.
9 Ist es aber ein Tier, das man dem Herrn opfern darf: Jedes Tier, das man dem Herrn gibt, ist heilig.
10 Man soll es nicht auswechseln noch tauschen, ein gutes gegen ein schlechtes oder ein schlechtes gegen ein gutes. Wenn aber jemand auswechselt ein Tier gegen das andere, so sollen sie beide heilig sein.
11 Ist aber das Tier unrein, dass man es dem Herrn nicht opfern darf, so soll man es vor den Priester stellen
12 und der Priester soll es schätzen, ob es gut oder schlecht sei, und es soll bei des Priesters Schätzung bleiben.
13 Will’s aber jemand ablösen, der soll den fünften Teil über die Schätzung hinaus geben.
14 Wenn jemand sein Haus dem Herrn gelobt, dass es ihm heilig sei, so soll es der Priester schätzen, ob es gut oder schlecht sei, und wie es der Priester schätzt, so soll’s bleiben.
15 Wenn es aber der, der es gelobt hat, ablösen will, so soll er den fünften Teil des Geldes, zu dem es geschätzt ist, hinzulegen, dann soll es ihm wieder gehören.
16 Wenn jemand ein Stück Acker von seinem Erbteil dem Herrn gelobt, so soll es geschätzt werden nach der Aussaat. Ist die Aussaat ein Sack Gerste, so soll der Acker fünfzig Schekel Silber gelten.
17 Gelobt er seinen Acker vom Erlassjahr an, so soll es bei dieser Schätzung bleiben.
18 Hat er ihn aber nach dem Erlassjahr gelobt, so soll der Priester das Geld berechnen nach den übrigen Jahren bis zum Erlassjahr und ihn danach geringer schätzen.
19 Will aber der, der ihn gelobt hat, den Acker ablösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, auf das er geschätzt ist, hinzulegen, so soll er wieder sein werden.
20 Wenn er ihn aber nicht ablöst und verkauft ihn dennoch einem andern, so kann er nicht mehr abgelöst werden,
21 sondern wenn dieser Acker im Erlassjahr frei wird, soll er dem Herrn heilig sein wie ein gebannter Acker und soll des Priesters Eigentum sein.
22 Wenn aber jemand dem Herrn einen Acker gelobt, den er gekauft hat und der also nicht sein Erbteil ist,
23 so soll der Priester berechnen, was er gilt bis zum Erlassjahr, und er soll diese Summe am selben Tage geben, dass sie dem Herrn heilig sei.
24 Aber im Erlassjahr soll der Acker wieder an den gelangen, von dem er ihn gekauft hat, dem er als sein Erbteil gehört.
25 Alle Schätzung soll geschehen nach dem Gewicht des Heiligtums; ein Schekel aber hat zwanzig Gramm.
26 Die Erstgeburt unter dem Vieh, die dem Herrn auch sonst gebührt, soll niemand geloben, es sei ein Stier oder Schaf; es gehört dem Herrn.
27 Ist es aber unreines Vieh, so soll man es ablösen nach der Schätzung und darüber hinaus geben den fünften Teil. Will man es nicht ablösen, so werde es verkauft nach der Schätzung.
28 Man soll Gebanntes nicht verkaufen oder ablösen, das jemand dem Herrn durch einen Bann geweiht hat, von allem, was sein ist, es seien Menschen, Vieh oder Erbacker; denn alles Gebannte ist ein Hochheiliges dem Herrn.
29 Man soll auch keinen gebannten Menschen loskaufen; er soll des Todes sterben.
30 Alle Zehnten im Lande, vom Ertrag des Landes und von den Früchten der Bäume, gehören dem Herrn und sollen dem Herrn heilig sein.
31 Will aber jemand seinen Zehnten ablösen, der soll den fünften Teil darüber hinaus geben.
32 Und alle Zehnten von Rindern und Schafen, alles, was unter dem Hirtenstabe hindurchgeht, jedes Zehnte davon soll heilig sein dem Herrn.
33 Man soll nicht fragen, ob es gut oder schlecht sei, man soll’s auch nicht auswechseln. Wenn es aber jemand auswechselt, soll beides heilig sein und darf nicht abgelöst werden.
34 Das sind die Gebote, die der Herr dem Mose gebot für die Israeliten auf dem Berge Sinai.
Die Bibel nach Martin Luthers Übersetzung, revidiert 2017, © 2016 Deutsche Bibelgesellschaft, Stuttgart