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Ablösung von Gelübden und Weihegaben

1 Und der Herr redete mit Mose und sprach:

2 Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Will jemand ein Gelübde für den Herrn einlösen, das er nach dem Wert eines Menschen abgelegt hat,

3 so soll das deine Schätzung sein: Einen Mann von zwanzig bis sechzig Jahren sollst du schätzen auf fünfzig Schekel Silber nach dem Gewicht des Heiligtums,

4 eine Frau auf dreißig Schekel Silber.

5 Von fünf Jahren bis zwanzig Jahren sollst du, wenn es ein Mann ist, schätzen auf zwanzig Schekel Silber, eine Frau aber auf zehn Schekel Silber.

6 Von einem Monat an bis auf fünf Jahre sollst du, wenn es ein Knabe ist, schätzen auf fünf Schekel Silber, ein Mädchen aber auf drei Schekel Silber.

7 Bei sechzig Jahren und darüber sollst du, wenn es ein Mann ist, schätzen auf fünfzehn Schekel Silber, eine Frau aber auf zehn Schekel Silber.

8 Ist er aber zu arm, diese Schätzung bei der Auslösung zu zahlen, so soll er jenen Menschen vor den Priester stellen und der Priester soll ihn schätzen; er soll ihn aber schätzen nach dem, was der zu geben vermag, der das Gelübde getan hat.

9 Ist es aber ein Tier, das man dem Herrn opfern darf: Jedes Tier, das man dem Herrn gibt, ist heilig.

10 Man soll es nicht auswechseln noch tauschen, ein gutes gegen ein schlechtes oder ein schlechtes gegen ein gutes. Wenn aber jemand auswechselt ein Tier gegen das andere, so sollen sie beide heilig sein.

11 Ist aber das Tier unrein, dass man es dem Herrn nicht opfern darf, so soll man es vor den Priester stellen

12 und der Priester soll es schätzen, ob es gut oder schlecht sei, und es soll bei des Priesters Schätzung bleiben.

13 Will’s aber jemand ablösen, der soll den fünften Teil über die Schätzung hinaus geben.

14 Wenn jemand sein Haus dem Herrn gelobt, dass es ihm heilig sei, so soll es der Priester schätzen, ob es gut oder schlecht sei, und wie es der Priester schätzt, so soll’s bleiben.

15 Wenn es aber der, der es gelobt hat, ablösen will, so soll er den fünften Teil des Geldes, zu dem es geschätzt ist, hinzulegen, dann soll es ihm wieder gehören.

16 Wenn jemand ein Stück Acker von seinem Erbteil dem Herrn gelobt, so soll es geschätzt werden nach der Aussaat. Ist die Aussaat ein Sack Gerste, so soll der Acker fünfzig Schekel Silber gelten.

17 Gelobt er seinen Acker vom Erlassjahr an, so soll es bei dieser Schätzung bleiben.

18 Hat er ihn aber nach dem Erlassjahr gelobt, so soll der Priester das Geld berechnen nach den übrigen Jahren bis zum Erlassjahr und ihn danach geringer schätzen.

19 Will aber der, der ihn gelobt hat, den Acker ablösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, auf das er geschätzt ist, hinzulegen, so soll er wieder sein werden.

20 Wenn er ihn aber nicht ablöst und verkauft ihn dennoch einem andern, so kann er nicht mehr abgelöst werden,

21 sondern wenn dieser Acker im Erlassjahr frei wird, soll er dem Herrn heilig sein wie ein gebannter Acker und soll des Priesters Eigentum sein.

22 Wenn aber jemand dem Herrn einen Acker gelobt, den er gekauft hat und der also nicht sein Erbteil ist,

23 so soll der Priester berechnen, was er gilt bis zum Erlassjahr, und er soll diese Summe am selben Tage geben, dass sie dem Herrn heilig sei.

24 Aber im Erlassjahr soll der Acker wieder an den gelangen, von dem er ihn gekauft hat, dem er als sein Erbteil gehört.

25 Alle Schätzung soll geschehen nach dem Gewicht des Heiligtums; ein Schekel aber hat zwanzig Gramm.

26 Die Erstgeburt unter dem Vieh, die dem Herrn auch sonst gebührt, soll niemand geloben, es sei ein Stier oder Schaf; es gehört dem Herrn.

27 Ist es aber unreines Vieh, so soll man es ablösen nach der Schätzung und darüber hinaus geben den fünften Teil. Will man es nicht ablösen, so werde es verkauft nach der Schätzung.

28 Man soll Gebanntes nicht verkaufen oder ablösen, das jemand dem Herrn durch einen Bann geweiht hat, von allem, was sein ist, es seien Menschen, Vieh oder Erbacker; denn alles Gebannte ist ein Hochheiliges dem Herrn.

29 Man soll auch keinen gebannten Menschen loskaufen; er soll des Todes sterben.

30 Alle Zehnten im Lande, vom Ertrag des Landes und von den Früchten der Bäume, gehören dem Herrn und sollen dem Herrn heilig sein.

31 Will aber jemand seinen Zehnten ablösen, der soll den fünften Teil darüber hinaus geben.

32 Und alle Zehnten von Rindern und Schafen, alles, was unter dem Hirtenstabe hindurchgeht, jedes Zehnte davon soll heilig sein dem Herrn.

33 Man soll nicht fragen, ob es gut oder schlecht sei, man soll’s auch nicht auswechseln. Wenn es aber jemand auswechselt, soll beides heilig sein und darf nicht abgelöst werden.

34 Das sind die Gebote, die der Herr dem Mose gebot für die Israeliten auf dem Berge Sinai.

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